Die einzelnen Landesbauordnungen benennen neben der allgemeinen Genehmigungspflicht auch zahlreiche kleinere genehmigungsfreie Vorhaben.
Eine Aufzählung dieser Vorhaben finden Sie in Ihrer Landesbauordnung. Neben diesen können auch Wohngebäude bis zu drei Vollgeschossen von der
Genehmigung befreit werden, wenn sie innerhalb eines amtlichen Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes liegen, die Erschließung
gesichert ist und von der Bauaufsichtsbehörde keine Erklärung vorliegt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
In diesen Fällen sprechen die Behörden von Bauanzeigen oder, welche eine Bauvorlage geringeren Umfanges beinhalten. Die Anforderungen an diese
Unterlagen können je nach Bundesland unterschiedlich sein. Auch die üblichen Abnahmen, Bescheinigungen und Fertigstellungsanzeigen sind nötig.
Der Vorteil ist, dass die Baugenehmigung, sechs Wochen nach Einreichung der Bauvorlagen als erteilt gilt, wenn Ihnen von der Baubehörde nichts anderes
bescheinigt wird.
Mit der Fertigstellung Ihres Vorhabens sind der Bauaufsichtsbehörde eine Bestätigung des Prüfingenieurs für Baustatik,
eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und eine Bestätigung des
Bauleiters, dass das Bauvorhaben entsprechend den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wurde vorzuweisen.
Hier ein Beispiel, was bei Anzeigeverfahren für genehmigungsfreie Vorhaben vorzulegen ist:
| Einzureichende Unterlagen: Mitteilung des Bauherrn über die beabsichtigte Baumaßnahme Entwurf, ausgenommen bautechnische Nachweise Erklärung des Entwurfsverfassers Erklärungen von Sachverständigen (Statik, Schall- und Wärmeschutz) Erhebungsbogen für Bautätigkeit |
Anzahl der Ausführungen: 1-fach 2-fach 1-fach 1-fach 1-fach |
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